(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.
Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse oder einem Träger der Unfallversicherung,
in Bosnien und Herzegowina
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Organisationseinheit der Gesundheitsversicherung.
(3) Die Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina, nach denen Sachleistungen zu Lasten einer juristischen oder physischen Person gehen, bei der die betreffende Person im Zeitpunkt des Eintritts des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit beschäftigt war, gelten auch in den Fällen des Absatzes 1.
(4) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.
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