BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (Bosnien und Herzegowina)Art. 14

Art. 14

In Kraft seit 01. Oktober 2001
Up-to-date

In den Fällen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

in Bosnien und Herzegowina

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Organisationseinheit der Gesundheitsversicherung.

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