Die Republik Österreich anerkennt die durch Artikel 10 der Anlage IV zum Donauschutzübereinkommen geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit der Kommission sowie ihre Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:
a) Verträge abzuschließen;
b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und
d) andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.
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