Die Überstellung kann abgelehnt werden, wenn
a) die Vollstreckbarkeit der Freiheitsstrafe nach dem Recht einer der Vertragsparteien verjährt oder die Vollziehung aus anderen Gründen unzulässig ist;
b) der Verurteilte im Vollstreckungsstaat wegen derselben Handlung durch rechtskräftige Entscheidung verurteilt oder freigesprochen oder das Verfahren aus anderen als verfahrensrechtlichen Gründen endgültig eingestellt worden ist;
c) die Entscheidung von einem Ausnahmegericht, das nur zeitweilig eingesetzt war, getroffen worden ist;
d) sie nach Ansicht des Vollstreckungsstaates seine öffentliche Ordnung oder Grundsätze seiner Rechtsordnung gefährden würde;
e) der Verurteilte oder sein gesetzlicher Vertreter die Zustimmung verweigert;
f) sich der Verurteilte im Urteilsstaat in Haft befindet und am Tag des Einlangens des Ersuchens eine Freiheitsstrafe, die kürzer als ein Jahr ist, zu vollziehen ist. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung werden mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollziehenden Reste zusammengerechnet;
g) der Verurteilte im Urteilsstaat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
h) wenn über den Verurteilten die Todesstrafe verhängt worden ist, es sei denn, diese ist in eine Freiheitsstrafe umgewandelt worden.
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