(1) In Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenstrafsachen und in Strafsachen wegen der Verletzung von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel wird die Vollziehung der gerichtlichen Entscheidung übernommen, wenn die der Verurteilung zugrundeliegende Handlung auch nach einer vergleichbaren gesetzlichen Strafbestimmung des Vollstreckungsstaates gerichtlich strafbar wäre.
(2) Die Überstellung darf nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des Vollstreckungsstaates keine Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- oder Devisenvorschriften oder keine Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel derselben Art wie das Recht des Urteilsstaates enthält.
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