(1) Auf Ersuchen einer Vertragspartei wird die Durchbeförderung eines Verurteilten, der nicht Angehöriger der anderen Vertragspartei ist, durch deren Hoheitsgebiet in einen dritten Staat oder aus einem dritten Staat zur Vollziehung einer Freiheitsstrafe bewilligt. Die ersuchte Vertragspartei kann die Durchbeförderung ablehnen, wenn sie nach diesem Vertrag die Überstellung ablehnen könnte.
(2) Die Kosten der Durchbeförderung, die dem ersuchten Staat entstehen, werden vom ersuchenden Staat ersetzt.
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