(1) Ersuchen nach Art. 1 Abs. 1 werden von dem Staat gestellt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist (Urteilsstaat) oder von dem Staat, in dem die gerichtliche Entscheidung vollzogen werden soll (Vollstreckungsstaat).
(2) Der Verurteilte, sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister können bei jeder der Vertragsparteien ein Vorgehen nach Abs. 1 anregen. Der Urteilsstaat wird den Verurteilten über diese Möglichkeit belehren.
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