Liegen der Verurteilung mehrere strafbare Handlungen zugrunde, kann die Vollziehung aber nur wegen des auf einzelne dieser Handlungen entfallenden Teiles der Freiheitsstrafe erfolgen, so wird das Gericht des Vollstreckungsstaates im Rahmen des Verfahrens nach Art. 13 Abs. 1 den zu vollziehenden Teil bestimmen, der auf diese Handlung entfällt.
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