(1) Wird die Überstellung bewilligt, so setzt das Gericht des Vollstreckungsstaates die Freiheitsstrafe in der gleichen Art und Dauer fest, wie sie im Urteilsstaat verhängt worden ist. Ist diese jedoch nach Art oder Dauer mit den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaates nicht vereinbar, so wird er sie an die nach seinem Recht für eine strafbare Handlung derselben Art vorgesehene Strafe anpassen. Sie muß ihrer Art und Dauer nach soweit wie möglich der Strafe entsprechen, die durch die zu vollziehende Entscheidung verhängt worden ist. In diesem Fall ist der Vollstreckungsstaat an die Tatsachenfeststellungen gebunden, die der im Urteilsstaat getroffenen Entscheidung zugrundeliegen.
(2) Durch die Vollziehung im Vollstreckungsstaat darf der Verurteilte in der Gesamtauswirkung nicht ungünstiger gestellt werden als im Fall der weiteren Vollziehung im Urteilsstaat.
(3) Die Vollziehung einschließlich der bedingten Entlassung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates. Für den Verurteilten günstigere Rechtsvorschriften des Urteilsstaates betreffend die bedingte Entlassung werden jedoch angewendet, sofern die Grundsätze der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates dem nicht entgegenstehen.
(4) Die im Urteilsstaat in Haft zugebrachte Zeit wird in die im Vollstreckungsstaat zu verbüßende Freiheitsstrafe eingerechnet.
(5) Im Falle einer nachträglichen Aufhebung oder Abänderung der gerichtlichen Entscheidung (Art. 16 Abs. 3) setzt das Gericht des Vollstreckungsstaates erforderlichenfalls neuerlich die zu vollziehende Freiheitsstrafe fest.
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