Hält der Vollstreckungsstaat die ihm übermittelten Unterlagen und Angaben nicht für ausreichend, so ersucht er um die notwendigen Ergänzungen. Er kann für deren Einlangen eine angemessene Frist bestimmen; diese kann auf Ersuchen verlängert werden.
Mangels einer Ergänzung wird über das Ersuchen auf Grund der vorhandenen Unterlagen und Angaben entschieden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise