(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Ersuchen unter den in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen Staatsbürger einer Vertragspartei, über die von einem Gericht des anderen Staates nach rechtskräftigem Urteil eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist, zur Vollziehung in den Heimatstaat zu überstellen.
(2) Mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahmen, die nach den Strafgesetzen durch eine gerichtliche Entscheidung neben oder anstelle einer Strafe ausgesprochen werden, werden nach diesem Vertrag Freiheitsstrafen gleichgestellt. Ist die Dauer einer noch zu vollziehenden Maßnahme unbestimmt, so ist von dem gesetzlich zulässigen Höchstmaß auszugehen.
(3) Als Staatsbürger einer Vertragspartei ist eine Person anzusehen, welche nach der Rechtsordnung dieses Staates dessen Staatsbürgerschaft besitzt und in diesem ständigen Wohnsitz hat.
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