1. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann zulassen, daß Personen im Alter von 13 bis 15 Jahren bei leichten Arbeiten beschäftigt werden oder solche Arbeiten ausführen, sofern diese Arbeiten
a) für ihre Gesundheit oder Entwicklung voraussichtlich nicht schädlich sind; und
b) nicht so beschaffen sind, daß sie ihren Schulbesuch, ihre Teilnahme an den von der zuständigen Stelle genehmigten beruflichen Orientierungs- oder Ausbildungsprogrammen oder ihre Fähigkeit beeinträchtigen, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen.
2. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann ferner zulassen, daß Personen, die mindestens 15 Jahre alt, aber noch schulpflichtig sind, bei Arbeiten beschäftigt werden oder Arbeiten ausführen, die die in Absatz 1 Buchstabe a) und b) dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllen.
3. Die zuständige Stelle hat die Tätigkeiten zu bestimmen, bei denen gemäß Absatz 1 und 2 dieses Artikels eine Beschäftigung oder Arbeit zugelassen werden kann, und die Zahl der Stunden für eine solche Beschäftigung oder Arbeit sowie die Bedingungen, unter denen sie ausgeübt werden kann, vorzuschreiben.
4. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 und 2 dieses Artikels kann ein Mitglied, das die Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 4 in Anspruch genommen hat, für die Dauer dieser Inanspruchnahme anstelle des Alters von 13 und 15 Jahren in Absatz 1 dieses Artikels 12 und 14 Jahre und anstelle des Alters von 15 Jahren in Absatz 2 dieses Artikels 14 Jahre einsetzen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise