Sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung der Zollbestimmungen notwendig ist, erteilen die Vertragsparteien einander sämtliche Auskünfte über:
1. Personen und Unternehmen, von denen bekannt ist oder die im Verdacht stehen, am illegalen Handel mit Rauschgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen beteiligt gewesen zu sein;
2. neue Kanäle oder Mittel der Begehung von illegalem Handel mit Rauschgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen;
3. Waren und Postsendungen, von denen man weiß oder die im Verdacht stehen, dass sie Gegenstand des illegalen Handels mit Rauschgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen sind;
4. jeder Art von Transportmitteln, von denen man weiß oder die im Verdacht stehen, dass sie zum Zwecke des Handels mit Rauschgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen benutzt oder voraussichtlich benutzt werden.
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