(1) Auf Ersuchen oder von sich aus leisten die beiden Zollverwaltungen einander Unterstützung bei der Verhinderung des und Ermittlung gegen den illegalen Handel mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen, in dem sie alle relevanten Informationen austauschen über:
1. Methoden zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen;
2. Auskünfte über neue Methoden und Ermittlungsmöglichkeiten bei der Zollkontrolle betreffend Suchtgift, psychotrope Substanzen und Vorläuferstoffe;
3. Erfahrungen mit dem Einsatz von technischen Geräten und abgerichteten Spürhunden im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Drogen;
4. Publikationen, wissenschaftliche und fachspezifische Abhandlungen sowie Unterrichtsmaterial im Zusammenhang mit der Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen;
5. Informationen über neue Typen von Suchtgift und psychotropen Substanzen, Anbau- und Erzeugungsstätten, benützte Schmuggelrouten und Versteckmethoden sowie die unterschiedlichen Preisniveaus für Suchtgift und psychotrope Substanzen in den verschiedenen Ländern und Regionen;
6. Informationen über Identifikationen und Laboranalysen von Suchtgift und psychotropen Substanzen.
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