Auf Ersuchen einer Vertragspartei veranlasst die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Möglichkeiten eine Überwachung über:
1. natürliche oder juristische Personen, von denen man weiß oder die im Verdacht stehen, dass sie eine Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften im Gebiet der anderen Vertragspartei begehen oder begangen haben;
2. Transportbewegungen, von denen man weiß oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften im Gebiet des Staates der anderen Vertragspartei darstellen;
3. Beförderungsmittel, von denen man weiß oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften im Gebiet der anderen Vertragspartei benützt worden sind, benützt werden oder benützt werden könnten;
4. Örtlichkeiten, wo ungewöhnliche Mengen an Waren gelagert werden, bei denen der ersuchende Staat Grund zur Annahme hat, dass sie zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen in seinem Gebiet benützt werden könnten.
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