(1) Die ersuchte Behörde der einen Vertragspartei übermittelt auf Ersuchen oder spontan der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei Berichte, Niederschriften oder beglaubigte Kopien von Dokumenten, die alle verfügbaren Informationen über die Ergebnisse der Ermittlungen über begangene Zollzuwiderhandlungen oder die Überprüfung der Einhaltung der Zollbestimmungen darstellen.
(2) Die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Dokumente können zum gleichen Zweck durch mittels Datenverarbeitung herstellte Angaben ersetzt werden.
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