(1) Für Zwecke dieses Abkommens tauschen die Zollverwaltungen auf Ersuchen alle Informationen aus über:
1. die Erhebung von Zöllen, anderen Steuern, Abgaben und Gebühren, die von den Zollverwaltungen eingehoben werden, insbesondere jene Informationen, die der Feststellung des Zollwerts der Waren und ihrer Tarifklassifizierung dienen;
2. die Einhaltung von Verboten und Beschränkungen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr;
3. die Anwendung der Ursprungsregeln von Waren, so weit dies nicht durch andere von den Vertragsparteien abgeschlossene Vereinbarungen abgedeckt wird;
4. die Einhaltung der Transit- und sonstigen Verfahrensbestimmungen und, bei Bedarf, Informationen über die Arten der Sicherheitsleistungen bei den verschiedenen Zollverfahren;
5. festgestellte Zollzuwiderhandlungen.
(2) Sofern die ersuchte Behörde nicht über die gewünschten Informationen verfügt, so bemüht sie sich nach Maßgabe der in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften um die Beschaffung derselben.
(3) Die ersuchte Behörde verfährt bei der Informationsbeschaffung genauso, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise