(1) Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens leisten die Vertragsparteien einander gegenseitige Amtshilfe,
1. um die ordnungsgemäße Befolgung der Zollvorschriften zu sichern,
2. um Verstöße gegen Zollvorschriften zu verhindern, zu ermitteln und zu bekämpfen,
3. im Bereich des Austauschs von Dokumenten, die im Zusammenhang mit Zollvorschriften stehen,
4. um den illegalen Handel mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen zu verhindern und zu ermitteln.
(2) Die Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den Rechtsvorschriften und im Rahmen der Möglichkeiten und Mittel der ersuchten Partei.
(3) Die Amtshilfe umfasst nicht die Festnahme von Personen sowie die Einhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben oder von Geldstrafen und sonstigen Beträgen für Rechnung des anderen Staates.
(4) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Abkommens berührt nicht die Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen.
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