(1) Die Durchführung dieses Abkommens wird den zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien übertragen und von diesen unmittelbar ausgeführt.
(2) Die zentralen Zollbehörden können die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsanordnungen erlassen.
(3) Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien können vereinbaren, dass Fahndungsdienste der beiden Zollverwaltungen unmittelbar verkehren, insbesondere wenn dies der Umfang der zu übermittelnden Auskünfte angebracht erscheinen lässt.
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