(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Abkommens ganz oder teilweise verweigern oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig machen, Sofern die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder andere wesentliche öffentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei beeinträchtigt werden könnten oder die Gefahr der Verletzung sonstiger gesetzlich geschützter Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse bestünde.
(2) Ersucht eine Zollverwaltung einer Vertragspartei um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
(3) Eine Amtshilfe bezüglich einer kontrollierten Lieferung kann auch verweigert werden, wenn nationale Rechtsvorschriften oder Verfahrensvorschriften dies nicht zulassen.
(4) Sofern einem Amtshilfeersuchen nicht nachgekommen wird, ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
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