(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen.
(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
1. die Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
2. die Maßnahme, um die ersucht wird;
3. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
4. die betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
5. möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen gegen die sich die Ermittlungen richten;
6. eine Zusammenfassung des Sachverhalts.
(3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei, in englischer Sprache oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden. Die zur Erledigung des Ersuchens notwendigen Maßnahmen können in der Zwischenzeit angeordnet werden.
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