(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die andere Vertragspartei geltenden Vorschriften.
(2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Übermittlung oder die Verwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer Vertragspartei widerspricht, insbesondere wenn dem Betroffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten Daten verwendet wurden.
(3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Personen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustimmung der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.
(4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, dass bereits übermittlelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die empfangende Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letztere ist zur Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.
(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespeicherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
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