(1) Die im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Informationen, Dokumente und andere Mitteilungen dürfen ausschließlich für die in diesem Abkommen bestimmten Zwecke einschließlich der wegen Zollzuwiderhandlungen eingeleiteten Verfahren verwendet werden. Zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet der Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.
(2) Die im Zusammenhang mit dem illegalen Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen von einer Vertragspartei erhaltenen Informationen und Dokumente dürfen an jene Gerichts- oder andere Verwaltungsbehörden weitergeleitet werden, die unmittelbar mit der Bekämpfung des Missbrauchs und des illegalen Handels von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen betraut sind.
(3) Die im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Informationen werden hinsichtlich des Amtsgeheimnisses so behandelt, als würde es sich um Dokumente oder Mitteilungen von einer inländischen Behörde handeln.
(4) Die Zollverwaltungen dürfen nach Maßgabe des Zwecks und im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Abkommens erhaltene Beweise, Dokumente und Zeugenaussagen als Beweismittel und Dokumente in gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahren verwenden.
(5) Die Bestimmungen dieses Abkommes berühren nicht die geltenden Vorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Europäische Gemeinschaft von Interesse sein könnten.
(6) Die Verwertung als Beweis und die Gewichtung derartiger Informationen und Dokumente in gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren bestimmt sich nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise