Art. 12 — Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)
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(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei kann die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei ihre Zollorgane ermächtigen, als Sachverständige oder Zeugen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, vor den Gerichts- oder Verwaltungsbehörden der anderen Vertragspartei zu erscheinen.
(2) Diese Zollorgane sagen im Rahmen der erteilten Ermächtigung über jene Tatsachen aus, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Zollorgan wahrgenommen haben.
(3) Im Ersuchen um Aussage muss klar darauf hingewiesen werden, für welchen Fall und in welcher Eigenschaft das Zollorgan zu erscheinen hat.
(4) Das Ersuchen um Aussage eines Zollorgans als Sachverständiger oder Zeuge hat gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und im Einklang mit den im Rahmen der Vereinten Nationen und des Europarates bestehenden Übereinkommen, die von beiden Vertragsstaaten unterzeichnet und in Kraft gesetzt worden sind, zu erfolgen.
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