(1) Die ersuchte Zollverwaltung führt sämtliche Ermittlungen nach Maßgabe der in ihrem Gebiet geltenden Vorschriften über jene Vorgänge durch, die gegen die Zollvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verstoßen oder dagegen verstoßen könnten. Die ersuchte Behörde verfährt dabei so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde. Das Ergebnis der Ermittlungen wird der ersuchenden Behörde unverzüglich mitgeteilt.
(2) Mit Zustimmung der ersuchten Behörde können Zollorgane der ersuchenden Behörde bei den Durchführungen der Ermittlungen anwesend sein. Diese Zollorgane benötigen hierzu von ihrer Zollverwaltung eine schriftliche Ermächtigung.
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