(1) Die beiden Zollverwaltungen arbeiten bei der Durchführung von kontrollierten Lieferungen zusammen.
(2) Die Entscheidung über die Durchführung einer kontrollierten Lieferung wird in jedem Einzelfall getroffen und hat im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien und für Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen zu erfolgen.
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