(1) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Im Sinne dieses Artikels umfasst der Gewinn aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr auch:
a) Gewinne aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr; und
b) Gewinne aus der Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern im internationalen Verkehr (einschließlich Anhängern und den mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen), die für die Beförderung von Gütern oder Waren verwendet werden,
sofern die Benutzung, die Instandhaltung oder die Vermietung oder Vercharterung gelegentlich neben dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erfolgt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
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