Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es mindestens sechs Monate vor dem Ende jeden Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
a) in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem ersten Jänner des Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen gekündigt wird; und
b) in Bezug auf die übrigen Steuern für Steuern, die vom Einkommen und vom Vermögen für Steuerzeiträume erhoben werden, die am oder nach dem ersten Jänner des Jahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen gekündigt wird.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 4. Juli 2000, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, aserbaidschanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle einer Abweichung zwischen den Texten geht der englische Text vor.
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