(1) Jeder der Vertragsstaaten teilt dem anderen Staat den Abschluss des nach innerstaatlichem Recht für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahrens auf diplomatischem Weg mit.
(2) Das Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte der in Absatz 1 genannten Mitteilungen einlangt und findet sodann Anwendung:
a) in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem ersten Jänner des Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt; und
b) in Bezug auf die übrigen Steuern für Steuern, die vom Einkommen und vom Vermögen für Steuerzeiträume erhoben werden, die am oder nach dem ersten Jänner des Jahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
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