(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind auf Einkünfte aus Auftritten von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat nicht anzuwenden, wenn der Aufenthalt in diesem Staat in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften finanziert wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.
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