Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Aserbaidschan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind die Unterzeichneten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:
Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen oder dem Musterabkommen der Vereinten Nationen zwischen entwickelten Ländern und Entwicklungsländern abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die in den OECD-Kommentaren oder den Kommentaren der Vereinten Nationen dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich aller gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach Inkrafttreten des Abkommens geeinigt haben. Die Kommentare – die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden können – stellen eine Auslegungshilfe dar. Im Fall einer unterschiedlicher Auslegung in den Kommentaren der OECD und der Vereinten Nationen wäre, falls erforderlich, eine einheitliche Auslegung im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Artikel 25 zu suchen.
In Bezug auf Aserbaidschan gilt eine Personengesellschaft oder ein Joint Venture, die nach dem in Aserbaidschan geltenden Recht errichtet worden sind und die nach aserbaidschanischem Recht als Steuersubjekt behandelt werden, als Person im Sinne dieses Abkommens.
In Österreich umfasst der in diesem Artikel Verwendete Ausdruck „Gewinne“ Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und einer anderen steuerlich gleichbehandelten Personenvereinigung und aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.
In Österreich gilt Artikel 11 Absatz 4 lit. a auch für Darlehen, die durch die Oesterreichische Kontrollbank AG gewährt werden oder die mit einer Garantie im Wege der Oesterreichischen Kontrollbank AG als Bevollmächtigte der Republik Österreich ausgestattet sind.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 4. Juli 2000, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, aserbaidschanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle einer Abweichung zwischen den Texten geht der englische Text vor.
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