BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Bosnien-Herzegowina)Art. 14

Art. 14Beistellung von Statistiken

In Kraft seit 01. Juni 2001
Up-to-date

(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen.

(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.

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