(1) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
(2) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11
und 12 im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus dem anderen Staat bezogenen Einkünfte entfällt.
(3) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. b, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts des anderen Vertragsstaats, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, im anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen.
(4) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
(5) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die von diesem Staat als Einkünfte betrachtet werden, die auf Grund dieses Abkommens im anderen Vertragsstaat zu besteuern sind, dürfen dessen ungeachtet im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn der andere Vertragsstaat diese Einkünfte nach Durchführung eines Verständigungsverfahren auf Grund dieses Abkommens von der Steuer befreit.
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