(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger ähnlicher selbstständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, ausgenommen unter den folgenden Bedingungen, unter denen diese Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen:
a) wenn ihr im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
b) wenn sie sich im anderen Vertragsstaat insgesamt 183 Tage oder länger innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet, aufhält; in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als diese Einkünfte aus ihrer im betreffenden Jahr im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit stammen.
(2) Der Ausdruck “freier Beruf” umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
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