(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
a) bei Anwendung der tschechischen Rechtsvorschriften von der Tschechischen Verwaltung für soziale Sicherheit,
b) bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung.
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