Verbindungsstellen nach Artikel 23 des Abkommens sind
a) in der Tschechischen Republik
– für die Kranken- und Pensionsversicherung:
Tschechische Verwaltung für soziale Sicherheit,
– für die Gesundheitsversicherung:
Ministerium für Gesundheitswesen,
– für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten – Verwaltung der Beschäftigungsdienste;
b) in der Republik Österreich
– für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
– für das Arbeitslosengeld:
die Landesgeschäftsstelle Niederösterreich des Arbeitsmarktservice.
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