Die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß dem Ersuchen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens oder Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a des Benelux-Übereinkommens eine Anordnung der Justizbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates beigefügt wurde, den Freiheitsentzug an einem anderen Ort als einer Haftanstalt vorzunehmen.
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