(1) Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten und nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens sechs Monaten bedroht sind.
(2) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Mitgliedstaates nicht dieselbe Art der die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates vorsieht.
(3) Artikel 2 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 2 Absatz 2 des Benelux-Übereinkommens finden auch Anwendung, wenn bestimmte Handlungen mit Geldstrafe bedroht sind.
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