BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen UnionArt. 17

Art. 17Vorbehalte

In Kraft seit 05. November 2019
Up-to-date

Gegen dieses Übereinkommen können nur diejenigen Vorbehalte eingelegt werden, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen sind.

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