Für die Zwecke der Auslieferung übermittelte Unterlagen oder Abschriften von Unterlagen bedürfen nur dann der Beglaubigung oder anderer Förmlichkeiten, wenn dies in diesem Übereinkommen, im Europäischen Auslieferungsübereinkommen oder im Benelux-Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen ist. Im letztgenannten Fall werden die Abschriften von Unterlagen als beglaubigt angesehen, wenn die Justizbehörden, die die Urschrift ausgestellt haben, oder die zentrale Behörde nach Artikel 13 die Richtigkeit der Abschrift bescheinigt haben.
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