Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind die Gefertigten übereingekommen, daß die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden:
Für den Fall, daß Österreich der Auffassung ist, daß die Artikel 10 und 11 im Vergleich mit den entsprechenden Bestimmungen in einem Abkommen zwischen Kroatien und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union diskriminierend sind, haben die Vertragspartner dieses Abkommens vereinbart, daß sie unverzüglich die Verhandlungen über diese Bestimmungen mit dem Ziel wiederaufnehmen werden, diese Diskriminierung zu beseitigen.
Es gilt als vereinbart, daß den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefaßt sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die in den OECD-Kommentaren dazu dargelegt wird. Die Kommentare – die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden können – stellen eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge *) vom 23. Mai 1969 dar.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. September 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher, kroatischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgebend.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1980
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