Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
GESCHEHEN zu Wien am 6. Juni 1995 in zwei Urschriften, in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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