BundesrechtInternationale VerträgeVereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die grenzüberschreitende Beförderung von GüternArt. 5

Art. 5Genehmigung

In Kraft seit 09. Juni 1995
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1. Für jedes motorgetriebene, in einem der beiden Vertragsstaaten zugelassene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen.

2. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Unternehmens;

b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;

c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;

d) Art des Transports (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);

e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;

f) Dauer der Gültigkeit.

3. Die Genehmigung gilt ausschließlich für das Unternehmen, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.

4. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates an die zuständige Behörde des jeweiligen anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Z 2 lit. b, c und d angeführten Angaben – an das in Betracht kommende Unternehmen ausgibt. Die Angaben gemäß Z 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Unternehmen selbst auszufüllen.

5. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

6. Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.

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