Vereinbarung zwischen Österreich und Estland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Artikel 1
Art. 2Artikel 2
Art. 3Genehmigungspflichtige Verkehre
Art. 4Genehmigungsfreie Verkehre
Art. 5Inhalt der Genehmigung
Art. 6Kabotageverbot
Art. 7Sanktionsbestimmungen
Art. 8Kontingente
Art. 9Umweltverträgliche Lastfahrzeuge
Art. 10Besonders für die Bahn geeignete Güter
Art. 11Artikel 11
Art. 12Inkrafttreten
Art. 13Vertragsdauer
Vorwort
TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
Art. 1 Artikel 1
1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr) zwischen Österreich und Estland.
2. Die Vereinbarung bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
– Kombinierten Verkehr Schiene/Straße/Seeweg,
– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Abs. 2 definiert sind;
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
– Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten.
3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.
TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN
Art. 2 Artikel 2
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als
1. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung
a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Vorlaufverkehr),
b) vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn in einem motorgetriebenen Lastfahrzeug (Rollende Landstraße), in einem anderen Lastfahrzeug gemäß Abs. 2 oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Staatsgrenze einer der beiden Vertragsstaaten oder beider Vertragsstaaten überschritten werden muß, und
c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Nachlaufverkehr),
d) von einem Absender in Estland zum Seehafen (Seeterminal) oder vom Seehafen (Seeterminal) zu einem Empfänger in Estland mit Lastfahrzeugen unter sinngemäßer Anwendung der lit. a und c, und
e) auf dem Seeweg mit Lastfahrzeugen unter sinngemäßer Anwendung der lit. b;
2. Lastfahrzeug
Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug, Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger;
3. Werkverkehr
Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;
b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen;
c) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden;
d) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;
e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen;
4. Kabotage
Die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.
TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 3
Art. 3 Genehmigungspflichtige Verkehre
1. Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.
2. Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt, und zwar als
a) Standardgenehmigungen,
b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).
Artikel 4
Art. 4 Genehmigungsfreie Verkehre
1. Einer Genehmigung bedürfen nicht:
a) Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der Flugdienste;
b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen;
c) die Beförderung von Postsendungen;
d) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;
e) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
f) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
g) die Überführung von Leichen;
h) die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
i) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen);
j) die Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden;
k) die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;
l) die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch den Abschleppwagen auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
m) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen sowie Messegut;
n) die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung;
o) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten, sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
p) die Beförderung von unteilbaren Gütern in Einzelfällen, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes für die jeweilige Fahrt von der zuständigen Behörde erteilt wurde.
2. Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung bedürfen.
Artikel 5
Art. 5 Inhalt der Genehmigung
1. Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen.
2. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift des Unternehmers;
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
d) Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
f) Dauer der Gültigkeit.
3. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.
4. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates an die zuständige Behörde des jeweiligen anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Abs. 2 lit. b, c und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Unternehmer selbst auszufüllen.
5. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
6. Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.
Artikel 6
Art. 6 Kabotageverbot
1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Artikel 7
Art. 7 Sanktionsbestimmungen
1. Die Unternehmer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Gültigkeit haben, sowie die jeweils geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.
2. Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmens und seines Fahrpersonals gegen das im anderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung können die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen:
a) Aufforderung an das verantwortliche Unternehmen, die geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);
b) vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr auf Grund dieser Vereinbarung;
c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an das verantwortliche Unternehmen oder Entzug von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, für den die zuständige Behörde des anderen Staates das Unternehmen vom Verkehr ausgeschlossen hat.
3. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Unternehmen ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.
4. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne des Abs. 2 in Kenntnis setzen.
Artikel 8
Art. 8 Kontingente
1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.
2. Die Genehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 11) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
Artikel 9
Art. 9 Umweltverträgliche Lastfahrzeuge
In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen möglichst rasch umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge ausarbeiten, ebenso für die Bindung bestimmter Teile des vereinbarten Kontingents an solche Lastfahrzeuge.
Artikel 10
Art. 10 Besonders für die Bahn geeignete Güter
Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.
TEIL IV: GEMISCHTE KOMMISSION
Art. 11 Artikel 11
1. Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach dieser Vereinbarung ein.
2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
3. Darüber hinaus berichtet die Gemischte Kommission den Vertragsparteien regelmäßig über die Zielerreichung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 9 und Artikel 10 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen, sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.
4. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen und entsprechende Vorschläge erarbeiten.
TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des der Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft.
Artikel 13
Art. 13 Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
GESCHEHEN zu Berlin am 21. April 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.