(1) Folgende Dokumente sind bei jeder Beförderung vollständig ausgefüllt mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen:
a) das Kontrolldokument gemäß Memorandum und
b) eine Genehmigung – wenn die Beförderung gemäß Artikel 5 durchgeführt wird, oder
c) ein Nachweis (technischer Fahrzeugbericht) – wenn die Beförderung gemäß Art. 6 Abs. 2 durchgeführt wird.
(2) Das Kontrolldokument und der Nachweis werden von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.
(3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises werden von der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 angeführt ist, festgelegt.
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