Im Sinne dieser Vereinbarung gelten folgende Definitionen:
(1) „Gelegenheitsverkehr“ ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition des Linienverkehrs (Abs. 2) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 3) entspricht.
(2) „Linienverkehr“ im Sinne dieser Vereinbarung ist die fahrplanmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen zu genehmigten Tarifen in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können.
(3) a) „Pendelverkehr“ ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielort Fahrgäste befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind. Diese Fahrgäste sind entweder Staatsangehörige des Staates, in dem das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr durchgeführt wird, zugelassen ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.
b) Unter „Ausgangsort“ und „Zielort“ sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels, sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Gruppen können außerhalb des Ausgangsortes und des Zielortes an höchstens drei verschiedenen Stellen aufgenommen oder abgesetzt werden.
c) Beim Pendelverkehr kann die Unterbringung mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für mindestens 80% der Fahrgäste erbracht werden. Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei Nächte betragen.
(4) „Unternehmer“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jede physische oder juristische Person, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei ihren ständigen Sitz hat und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen auf der Straße zugelassen ist.
(5) „Fahrzeug“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, daß
a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und
b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich des Lenkers) bestimmt ist.
(6) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Nachweis, daß der Unternehmer die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 genannten Verkehrsleistungen durchzuführen.
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