(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die nach den nationalen Rechtsvorschriften für sein Inkrafttreten erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Das Abkommen tritt sechzig
(60) Tage nach dem Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 24 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.
ZU URKUND DESSEN, haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 4. Juli 2000, in zwei Urschriften, in deutscher, aserbaidschanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.
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