(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellt jede Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese beiden Mitglieder einigen sich dann auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates, der mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt wird. Der Vorsitzende ist innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Ernennung der anderen beiden Mitglieder zu bestellen.
(2) Werden innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist die erforderlichen Ernennungen nicht vorgenommen, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt oder aus einem anderen Grund verhindert ist, diese Funktion auszuüben, zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit und beschließt darüber hinaus seine Verfahrensordnung selbst.
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