Artikel 1 und 2 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für den in diesen Artikeln genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
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