(1) Gewinne eines Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur in diesem Staat der Besteuerung.
(2) Kapital in Form der von einem Fluglinienunternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichem Vermögens unterliegt nur in diesem Staat der Besteuerung.
(3) Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.
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